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(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen, | |||||||||
2. | Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, | |||||||||
3. | a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen | |||||||||
b) | Mengenmessgeräte für | |||||||||
aa) | sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
bb) | Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
c) | Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
4. a) | Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen, | |||||||||
b) | elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern, | |||||||||
c) | elektrische Meßwandler, | |||||||||
5. | Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide, | |||||||||
6. a) | Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, |
(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
c) | Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten, |
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
8. | Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern, | |||||||||
9. | Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, | |||||||||
10. | Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, | |||||||||
11. | Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des | |||||||||
12. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des | |||||||||
13. | Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz. |
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist, | |||||||||
2. | zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf, |
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)
6. | für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden, | |||||||||
7. | zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke. |
(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.
(Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen, | |||||||||
2. | Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, | |||||||||
3. | a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen | |||||||||
b) | Mengenmessgeräte für | |||||||||
aa) | sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
bb) | Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
c) | Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
4. a) | Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen, | |||||||||
b) | elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern, | |||||||||
c) | elektrische Meßwandler, | |||||||||
5. | Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide, | |||||||||
6. a) | Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, |
(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
c) | Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten, |
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
8. | Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern, | |||||||||
9. | Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, | |||||||||
10. | Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, | |||||||||
11. | Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des | |||||||||
12. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des | |||||||||
13. | Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz. |
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist, | |||||||||
2. | zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf, |
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)
6. | für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden, | |||||||||
7. | zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke. |
(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.
(Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)