§ 65 MEG 2. Eichpflicht

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (1)Absatz einsEine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
  5. (2)Absatz 2Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
  6. (3)Absatz 3Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, besteht ab 1. Jänner 2013.
  7. (4)Absatz 4Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.05.2002 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (1)Absatz einsEine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
  5. (2)Absatz 2Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
  6. (3)Absatz 3Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, besteht ab 1. Jänner 2013.
  7. (4)Absatz 4Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013.

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