§ 65 MEG 2. Eichpflicht

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich derEine Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mitfür Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 1993 in Kraft2013. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davonBis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht berührtentsprechen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich derEine Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionuklidenfür Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 19932013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in KraftVerwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.

(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 35 Abs. 7 § 8 Abs. 1 Z 13 tritt mitbesteht ab 1. Jänner 2004 in Kraft2013.

(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.05.2002 bis 30.12.2010

(1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich derEine Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mitfür Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 1993 in Kraft2013. Die schon bestehende Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davonBis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht berührtentsprechen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich derEine Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionuklidenfür Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 19932013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in KraftVerwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.

(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 35 Abs. 7 § 8 Abs. 1 Z 13 tritt mitbesteht ab 1. Jänner 2004 in Kraft2013.

(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.

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