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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 59, | |||||||||
a) | soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und, | |||||||||
b) | soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2a. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 59, | |||||||||
a) | soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und, | |||||||||
b) | soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2a. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung |