§ 63 MBG Vollziehung

Militärbefugnisgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
§ 63.Paragraph 63,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 59,hinsichtlich des Paragraph 59,,
    1. a)Litera asoweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
    2. b)Litera bsoweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 07.08.2013 bis 30.11.2019
§ 63.Paragraph 63,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 59,hinsichtlich des Paragraph 59,,
    1. a)Litera asoweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
    2. b)Litera bsoweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten