§ 58 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Hat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eineseine jüngeren Kennzeichensregistrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diesesdiese jüngere KennzeichenMarke benutzt worden ist, nicht auf Grundaufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, daßdie Anmeldung der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei AufnahmeMarke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der Benutzung bösgläubig war oder, sofernälteren Marke kann es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurdeoder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(3) Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Abs. 1 als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Art. 61 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019

(1) Hat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eineseine jüngeren Kennzeichensregistrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diesesdiese jüngere KennzeichenMarke benutzt worden ist, nicht auf Grundaufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, daßdie Anmeldung der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei AufnahmeMarke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der Benutzung bösgläubig war oder, sofernälteren Marke kann es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurdeoder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(3) Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Abs. 1 als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Art. 61 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

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