§ 58 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses jüngere Kennzeichen benutzt worden ist, nicht auf Grund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, daß der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei Aufnahme der Benutzung bösgläubig war oder, sofern es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurde.
  2. (1)Absatz einsHat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6 b, i, s, der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.
  3. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.Im Fall des Absatz eins, kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  4. (3)Absatz 3Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Abs. 1 als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Art. 61 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Absatz eins, als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Artikel 61, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019
  1. (1)Absatz einsHat der Inhaber einer älteren registrierten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses jüngere Kennzeichen benutzt worden ist, nicht auf Grund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, daß der Benutzer des jüngeren Kennzeichens bei Aufnahme der Benutzung bösgläubig war oder, sofern es sich bei dem jüngeren Kennzeichen um eine registrierte Marke handelt, deren Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurde.
  2. (1)Absatz einsHat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6 b, i, s, der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.
  3. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.Im Fall des Absatz eins, kann sich der Inhaber der jüngeren Marke oder der Benutzer des jüngeren Kennzeichens der Benutzung der älteren registrierten Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  4. (3)Absatz 3Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Abs. 1 als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Art. 61 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Absatz eins, als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Artikel 61, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

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