Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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