Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.Absatz eins, gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 30 a,
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 MarkenSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 MarkenSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 MarkenSchG