§ 20 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsJede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (§ 37 Abs. 1) angefochten werden.Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (Paragraph 37, Absatz eins,) angefochten werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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