§ 25 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 25, (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.

  1. (1)Absatz einsMarken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 16) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 16,)

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.12.1970 bis 22.07.1999
Paragraph 25, (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.

  1. (1)Absatz einsMarken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 16) Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 16,)

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