§ 25 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999

§ 25. (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebrauchtbenutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 16)

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.12.1970 bis 22.07.1999

§ 25. (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebrauchtbenutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 16)

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