Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
(2)Absatz 2Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.Die Information gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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