§ 205 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2024

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten