§ 136 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, oder Paragraph 116, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2024
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 116 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Absatz 3, oder Paragraph 116, Absatz 3, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, sie bzw ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten