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(1) Die Disziplinarkommission bestehtÜber Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus dereiner Richterin oder dem Vorsitzenden, deneinem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Diese werden vom GemeinderatAnzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der Bediensteten bestellt, wobei auch die Reihenfolge festzusetzen ist, inauf Grund der im FallVorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der Verhinderungauf Grund der Mitglieder die Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmenVorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionfachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Beamtinnen und BeamteMagistratsbedienstete des DienststandsDienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die BedienstetenSie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum Mitglied der Disziplinarkommissionfachkundigen Laienrichter Folge zu leistenleiten.
(3) Die Mitgliedschaft in der DisziplinarkommissionFunktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. |
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2. | während | |||||||||
3. | während | |||||||||
4. |
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(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
(7) Die Abs 2 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission.
(1) Die Disziplinarkommission bestehtÜber Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus dereiner Richterin oder dem Vorsitzenden, deneinem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Diese werden vom GemeinderatAnzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der Bediensteten bestellt, wobei auch die Reihenfolge festzusetzen ist, inauf Grund der im FallVorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der Verhinderungauf Grund der Mitglieder die Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmenVorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionfachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Beamtinnen und BeamteMagistratsbedienstete des DienststandsDienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die BedienstetenSie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum Mitglied der Disziplinarkommissionfachkundigen Laienrichter Folge zu leistenleiten.
(3) Die Mitgliedschaft in der DisziplinarkommissionFunktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
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(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
(7) Die Abs 2 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission.