§ 19 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den

2.

Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den

2.

Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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