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(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Wählergruppe ist von der Streichung bis spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Wählergruppe ist von der Streichung bis spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag zu verständigen.