§ 74 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oderSamstag, Sonntag, Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies gilt nicht für die in den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1, 45a Abs. 3, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 genannten Fristen.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 27, 30, 31, 63 und 65.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2018

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oderSamstag, Sonntag, Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies gilt nicht für die in den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1, 45a Abs. 3, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 genannten Fristen.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 27, 30, 31, 63 und 65.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 34/2018

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