§ 60 LTWO 1995 Ausfüllen des Stimmzettels

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2010 bis 31.12.9999

Ausfüllen des Stimmzettels

§ 60. (1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber einer Partei eine Vorzugsstimme sowie Wahlwerbern jenereiner Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibtEr vergibt die Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 sowie Abs. 4, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) AlsDer Wähler kann auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme geben.

(4) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer Partei in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerberauf der Landesliste (§ 81) eine Vorzugsstimme zu geben.

Stand vor dem 04.02.2010

In Kraft vom 26.01.1996 bis 04.02.2010

Ausfüllen des Stimmzettels

§ 60. (1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber einer Partei eine Vorzugsstimme sowie Wahlwerbern jenereiner Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibtEr vergibt die Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 sowie Abs. 4, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) AlsDer Wähler kann auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme geben.

(4) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer Partei in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerberauf der Landesliste (§ 81) eine Vorzugsstimme zu geben.

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