§ 32 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann einem Wahlwerber auf der Landesliste (§ 81) eine Vorzugsstimme geben sowie

1.

an einen Wahlwerber einer Partei auf der WahlkreislisteLandesliste (§§ 35§ 81, 40) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme vergeben odersowie

2.

an höchstens drei Wahlwerber einer Partei auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) bis zuhöchstens drei Vorzugsstimmen vergeben, wobei jeder dieser Wahlwerber lediglichWahlwerbern je eine Vorzugsstimme erhalten kann.

geben.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 04.02.2010 bis 23.12.2021

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann einem Wahlwerber auf der Landesliste (§ 81) eine Vorzugsstimme geben sowie

1.

an einen Wahlwerber einer Partei auf der WahlkreislisteLandesliste (§§ 35§ 81, 40) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme vergeben odersowie

2.

an höchstens drei Wahlwerber einer Partei auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) bis zuhöchstens drei Vorzugsstimmen vergeben, wobei jeder dieser Wahlwerber lediglichWahlwerbern je eine Vorzugsstimme erhalten kann.

geben.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

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