(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§ 24) haben.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.
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