§ 107 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 107.Paragraph 107,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;

4.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;

5.

die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;

6.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62(Anm. 1), 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

7.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46(Anm. 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

8.

die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;

9.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
  6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2, und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;

(_______________________

Anm 9. 1: Art. 1 Z 79hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 AbsBundesminister für Gesundheit. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.

Anm. 2: Art. 1 Z 80 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
§ 107.Paragraph 107,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;

4.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;

5.

die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;

6.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62(Anm. 1), 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

7.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46(Anm. 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

8.

die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;

9.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
  6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2, und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;

(_______________________

Anm 9. 1: Art. 1 Z 79hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 AbsBundesminister für Gesundheit. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.

Anm. 2: Art. 1 Z 80 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)

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