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Legende:
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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Anm 9. 1: Art. 1 Z 79hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 AbsBundesminister für Gesundheit. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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Anm 9. 1: Art. 1 Z 79hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 AbsBundesminister für Gesundheit. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.