§ 47 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999

Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen
und Strukturreformen
Paragraph 47 *,)
Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen
und Strukturreformen
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 715 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 715 % der nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. a)Litera aDie Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:
      1. 1.Ziffer einsAbbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten;
      2. 2.Ziffer 2Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen;
      3. 3.Ziffer 3Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel; oder
      4. 4.Ziffer 4Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation.
      5. 1.Ziffer einsAbbau von Kapazitäten im stationären und spitalsambulanten Bereich;
      6. 2.Ziffer 2Stärkung des spitalsambulanten Bereichs zur Entlastung des stationären Bereichs;
      7. 3.Ziffer 3Optimierung der Patientenströme und Patientenwege zur Umsetzung des Grundsatzes „digital vor ambulant vor stationär“; oder
      8. 4.Ziffer 4Ausbau der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zur Entlastung der Fondskrankenanstalten.
    2. b)Litera bDie Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.
    3. b)Litera bDie Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, wovon nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden kann.
    4. c)Litera cDie Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021, 9/2025

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 24.02.2025

Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen
und Strukturreformen
Paragraph 47 *,)
Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen
und Strukturreformen
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 715 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 715 % der nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. a)Litera aDie Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:
      1. 1.Ziffer einsAbbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten;
      2. 2.Ziffer 2Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen;
      3. 3.Ziffer 3Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel; oder
      4. 4.Ziffer 4Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation.
      5. 1.Ziffer einsAbbau von Kapazitäten im stationären und spitalsambulanten Bereich;
      6. 2.Ziffer 2Stärkung des spitalsambulanten Bereichs zur Entlastung des stationären Bereichs;
      7. 3.Ziffer 3Optimierung der Patientenströme und Patientenwege zur Umsetzung des Grundsatzes „digital vor ambulant vor stationär“; oder
      8. 4.Ziffer 4Ausbau der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zur Entlastung der Fondskrankenanstalten.
    2. b)Litera bDie Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.
    3. b)Litera bDie Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, wovon nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden kann.
    4. c)Litera cDie Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021, 9/2025

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