§ 38 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
§ 38. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.

(1) Wer sich einer Zivilluftfahrerprüfung unterzieht, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die ArtenMitglieder der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Das Höchstausmaß der Prüfungstaxe darf 109 Euro je Prüfungswerber nicht übersteigen.

(2) SoweitPrüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 sind in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine Prüfervergütung, deren Höheausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahmeoder einer auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch VerordnungGrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestimmen istbestellen. Ferner habenSie sind auf die Prüfer Anspruch auf Ersatz der Reise-gewissenhafte und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungenunparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.

(32) ObZum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften überTechnologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die ZuerkennungInnehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 nachzuweisen. Zu einfachen Mitgliedern von Entschädigungen für NebentätigkeitPrüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 28.02.2006
§ 38. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.

(1) Wer sich einer Zivilluftfahrerprüfung unterzieht, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die ArtenMitglieder der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Das Höchstausmaß der Prüfungstaxe darf 109 Euro je Prüfungswerber nicht übersteigen.

(2) SoweitPrüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 sind in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine Prüfervergütung, deren Höheausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahmeoder einer auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch VerordnungGrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestimmen istbestellen. Ferner habenSie sind auf die Prüfer Anspruch auf Ersatz der Reise-gewissenhafte und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungenunparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.

(32) ObZum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften überTechnologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die ZuerkennungInnehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 nachzuweisen. Zu einfachen Mitgliedern von Entschädigungen für NebentätigkeitPrüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.

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