Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. Das den Gemeinden gemäß den Paragraphen 70, Absatz 2 und 3 sowie 82 Absatz 2, zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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