Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Abs. 3 sind verpflichtetZur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Absatz 3, sind verpflichtet
1.Ziffer einsHalter von Flughäfen zu ihren jeweils abgefertigten Flugbewegungen und
2.Ziffer 2Luftverkehrsunternehmer zu ihrer jeweiligen Verkehrsleistung sowie zu einzelnen Luftfahrzeugen und deren Treibstoffverbrauch.
(2)Absatz 2Halter von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmer sind darüber hinaus zur Übermittlung solcher finanzieller Daten verpflichtet, die aus ihrem jeweiligen Jahresabschluss ersichtlich sind.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Absatz eins und Absatz 2, benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.
(4)Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.Die in Absatz eins und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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