(1) Zur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Abs. 3 sind verpflichtet
1. | Halter von Flughäfen zu ihren jeweils abgefertigten Flugbewegungen und | |||||||||
2. | Luftverkehrsunternehmer zu ihrer jeweiligen Verkehrsleistung sowie zu einzelnen Luftfahrzeugen und deren Treibstoffverbrauch. |
(2) Halter von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmer sind darüber hinaus zur Übermittlung solcher finanzieller Daten verpflichtet, die aus ihrem jeweiligen Jahresabschluss ersichtlich sind.
(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.
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