(1)Absatz einsBei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von
a)Litera akranken und gebrechlichen Personen,
b)Litera bTieren,
c)Litera cLichtbild- und Vermessungsgerät sowie
d)Litera dSachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen,
durch Verordnung zu regeln.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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