(1) Werden bei der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Verlässlichkeit oder mangelnde fachliche Befähigung oder mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit von Inhabern luftfahrtrechtlicher Berechtigungen oder Bewilligungen schließen lassen, ist die jeweilige Behörde verpflichtet, diese Informationen den für die Erteilung dieser Berechtigungen oder Bewilligungen zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegen ist.
(2) Werden bei der Vollziehung anderer als luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Tatsachen bekannt, die auf eine mangelnde Verlässlichkeit oder mangelnde flugmedizinische Tauglichkeit von Inhabern luftfahrtrechtlicher Berechtigungen oder Bewilligungen schließen lassen, ist die jeweilige Behörde berechtigt, diese Informationen den für die Erteilung dieser Berechtigungen oder Bewilligungen zuständigen Behörden zu übermitteln, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegen ist.
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