Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEreignisse in der Zivilluftfahrt, insbesondere wahrgenommene Unfälle, Störungen und andere sicherheitsbezogene Vorkommnisse, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden bzw. gefährden könnten, sind zu melden von den
1.Ziffer einsHaltern von Zivilluftfahrzeugen,
2.Ziffer 2Zivilflugplatzhaltern,
3.Ziffer 3Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
4.Ziffer 4verantwortlichen Piloten,
5.Ziffer 5Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
6.Ziffer 6Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,
7.Ziffer 7mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (§ 119 Abs. 2) betrauten Personen,mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (Paragraph 119, Absatz 2,) betrauten Personen,
8.Ziffer 8Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen ausüben, und
9.Ziffer 9Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
In anderen Bestimmungen festgelegte Meldeverpflichtungen bleiben unberührt. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 24.4.2014 S. 18, richtet sich der Kreis der meldepflichtigen Personen nach diesen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.In anderen Bestimmungen festgelegte Meldeverpflichtungen bleiben unberührt. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 24.4.2014 Sitzung 18, richtet sich der Kreis der meldepflichtigen Personen nach diesen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird festgelegt, dass diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene oder von Inhabern österreichischer Zivilluftfahrerscheine oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebene Luftfahrzeuge, die nicht von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, anzuwenden ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gemäß Art. 4 Abs. 6 lit. a bis g der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldepflichtigen Personen die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 erster Satz treten.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird festgelegt, dass diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene oder von Inhabern österreichischer Zivilluftfahrerscheine oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebene Luftfahrzeuge, die nicht von der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, anzuwenden ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gemäß Artikel 4, Absatz 6, Litera a bis g der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldepflichtigen Personen die Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, erster Satz treten.
(3)Absatz 3Zuständige Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014 für die Erfassung von Meldungen gemäß Art. 4 Abs. 6 und 8 sowie Art. 5 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die Verarbeitung und die Speicherung von Angaben zu Ereignissen ist die Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH hat für die Erfassung der Meldungen eine zentrale Meldestelle einzurichten. In anderen Bestimmungen festgelegte Meldungsempfänger bleiben unberührt, die bei diesen Stellen eingelangten Meldungen sind unverzüglich an die zentrale Meldestelle zur Verarbeitung und Speicherung der Meldungen weiterzuleiten.Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014 für die Erfassung von Meldungen gemäß Artikel 4, Absatz 6 und 8 sowie Artikel 5, Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die Verarbeitung und die Speicherung von Angaben zu Ereignissen ist die Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH hat für die Erfassung der Meldungen eine zentrale Meldestelle einzurichten. In anderen Bestimmungen festgelegte Meldungsempfänger bleiben unberührt, die bei diesen Stellen eingelangten Meldungen sind unverzüglich an die zentrale Meldestelle zur Verarbeitung und Speicherung der Meldungen weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die maßgeblichen sicherheitsrelevanten Meldungen innerhalb von zwei Werktagen an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c oder § 141 oder die aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Aufsichtsbehörde gemäß § 14a Abs. 2 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998, oder gemäß § 34 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, an diese weiterzuleiten. Diese Stellen sind die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 6 Abs. 2, des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 13 Abs. 4 und 6 sowie zur Überwachung der Vorgaben bzw. Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 und 8, Art. 5 Abs. 1, 6 und 8, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014.Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins und Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 Sitzung 35, unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Paragraph 2, des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die maßgeblichen sicherheitsrelevanten Meldungen innerhalb von zwei Werktagen an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120 c, oder Paragraph 141, oder die aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, oder gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, betrauten Behörde berühren, an diese weiterzuleiten. Diese Stellen sind die zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 6, Absatz 2,, des Artikel 7, Absatz 2 und des Artikel 13, Absatz 4 und 6 sowie zur Überwachung der Vorgaben bzw. Maßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz 2 und 8, Artikel 5, Absatz eins,, 6 und 8, Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 7, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins bis 4 und Absatz 8, sowie Artikel 15, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014.
(5)Absatz 5Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für die Informationsübertragung gemäß Art. 8 Abs. 2, den Informationsaustausch gemäß Art. 9 Abs. 3 sowie für Informationsanfragen interessierter Kreise gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat den Sicherheitsbericht gemäß Art. 13 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu veröffentlichen. Die in Abs. 4 genannten Aufsichtsbehörden haben der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die für den Sicherheitsbericht benötigten Informationen in einem durch die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vorgegebenen Format zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Stelle gemäß Art. 16 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für die Informationsübertragung gemäß Artikel 8, Absatz 2,, den Informationsaustausch gemäß Artikel 9, Absatz 3, sowie für Informationsanfragen interessierter Kreise gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 13, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu veröffentlichen. Die in Absatz 4, genannten Aufsichtsbehörden haben der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die für den Sicherheitsbericht benötigten Informationen in einem durch die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vorgegebenen Format zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Stelle gemäß Artikel 16, Absatz 12, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.
(6)Absatz 6Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der nationalen Datenbank gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten.Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der nationalen Datenbank gemäß Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten.
(7)Absatz 7Die in der nationalen Datenbank enthaltenen Informationen sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141, den aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Aufsichtsbehörden, den auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörden, der Aufsichtsbehörde gemäß § 14a Abs. 2 FBG sowie der gemäß § 34 Abs. 6 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Austro Control GmbH hat die in der nationalen Datenbank gespeicherten Informationen dahingehend im Sinne des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten Analysen und gegebenenfalls die Festlegung von Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit gemäß Art. 13 Abs. 6 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014 ermöglicht werden.Die in der nationalen Datenbank enthaltenen Informationen sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141,, den aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Aufsichtsbehörden, den auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörden, der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, FBG sowie der gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Austro Control GmbH hat die in der nationalen Datenbank gespeicherten Informationen dahingehend im Sinne des Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten Analysen und gegebenenfalls die Festlegung von Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit gemäß Artikel 13, Absatz 6, der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014 ermöglicht werden.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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