§ 140c LFG Gebühren

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für seinen Vollzugsbereich kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzprinzips das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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