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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, sowie 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, sowie 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.