§ 138 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Teilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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