§ 118 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118.Paragraph 118, Widerruf der Vermietungsbewilligung.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

  1. a)Litera aeine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. b)Litera bder Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118.Paragraph 118, Widerruf der Vermietungsbewilligung.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

  1. a)Litera aeine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. b)Litera bder Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

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