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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Widerruf der Vermietungsbewilligung |
§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) | eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder | |||||||||
b) | der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat. |
Widerruf der Vermietungsbewilligung |
§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) | eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder | |||||||||
b) | der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat. |