§ 21 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen ArbeitsamtArbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

(2) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.

(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

Stand vor dem 11.09.2007

In Kraft vom 05.06.1992 bis 11.09.2007

(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen ArbeitsamtArbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

(2) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.

(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

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