§ 2 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

a)

in der Landwirtschaft,

b)

im ländlichenin „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

im Gartenbau,

d)

im Feldgemüsebau,

e)

im in „Obstbau und in der Obstverwertung,

f)

im in „Weinbau und in der Kellereiwirtschaft,

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

in der Pferdewirtschaft,

i)

in der Fischereiwirtschaft,

j)

in der Geflügelwirtschaft,

k)

in der Bienenwirtschaft,

l)

in der Forstwirtschaft,

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

in der landwirtschaftlichen„landwirtschaftliche Lagerhaltung.“,

o)

in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014

Stand vor dem 10.06.2014

In Kraft vom 20.02.2013 bis 10.06.2014

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

a)

in der Landwirtschaft,

b)

im ländlichenin „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

im Gartenbau,

d)

im Feldgemüsebau,

e)

im in „Obstbau und in der Obstverwertung,

f)

im in „Weinbau und in der Kellereiwirtschaft,

g)

in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

in der Pferdewirtschaft,

i)

in der Fischereiwirtschaft,

j)

in der Geflügelwirtschaft,

k)

in der Bienenwirtschaft,

l)

in der Forstwirtschaft,

m)

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

in der landwirtschaftlichen„landwirtschaftliche Lagerhaltung.“,

o)

in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten