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(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrzeit ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.
(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrzeit ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.