§ 16 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 6 Abs. 2 § 16 LFBAOfestgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeiten zu berücksichtigen seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrzeit ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 28.06.1993 bis 19.04.2024
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 6 Abs. 2 § 16 LFBAOfestgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeiten zu berücksichtigen seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrzeit ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

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