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(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
a) | Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und | |||||||||
b) |
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(2) DieNach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes, inbesondere § 19 Abs. 3, gelten auch fürauf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig ErwerbstätigeErwerbstätigen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
a) | Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und | |||||||||
b) |
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(2) DieNach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes, inbesondere § 19 Abs. 3, gelten auch fürauf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig ErwerbstätigeErwerbstätigen.