§ 1 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 § 1 LFBAOBurgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl seit 19.04.2024 weggefallen. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und

b)

familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 LArbO angeführt sind.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 § 1 LFBAOBurgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl seit 19.04.2024 weggefallen. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und

b)

familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 LArbO angeführt sind.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

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