§ 1 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigtenDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 5, Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
    1. a)Litera aLand- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) undLand- und Forstarbeiter (Paragraph 2, Absatz eins und 2 LArbO) und
    2. b)Litera bfamilieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 LArbO angeführt sind.familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LArbO angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Absatz eins, angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
§ 1 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigtenDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 5, Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
    1. a)Litera aLand- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) undLand- und Forstarbeiter (Paragraph 2, Absatz eins und 2 LArbO) und
    2. b)Litera bfamilieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 LArbO angeführt sind.familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LArbO angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Absatz eins, angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
§ 1 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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