§ 9 LF-LSKV

LF-LSKV - Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Funktion der Geschäftsstelle der Kommission obliegt jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die die Angelegenheiten des Schutzes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und -lehrerinnen zu besorgen hat. Die Geschäftsstelle hat den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Abwicklung der Sitzungen, der Durchführung der Beschlüsse und der laufenden Administration zu unterstützen. Insbesondere hat sie bei den Sitzungen für die Aufnahme des Protokolls zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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