(1) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommission, er bzw sie berichtet zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung, erteilt und entzieht das Wort und sorgt für die Fassung der Beschlüsse.
(2) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 3 Abs. 2 letzter Satz) bedürfen für ihre Behandlung in dieser Sitzung der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, wenn sie den Mitgliedern der Kommission nicht spätestens am zweitletzten Werktag vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben worden sind. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der betreffende Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3) Zu Beginn der Sitzungen von einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt im Zusammenhang stehen, sind nur nach Genehmigung der Kommission und Erledigung der Tagesordnung noch in dieser Sitzung zu behandeln. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.
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