§ 3 LF-LSKV

LF-LSKV - Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Kommission ist zu ihren Sitzungen vom oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der oder die Vorsitzende hat unverzüglich eine Sitzung der Kommission einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(2) Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Kommission rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung samt den erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind beim oder bei der Vorsitzenden möglichst bis eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzubringen.

(3) Die Mitglieder und im Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder deren jeweilige Ersatzmitglieder haben an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Im Fall seiner Verhinderung hat jedes Mitglied den Vorsitzenden oder die Vorsitzende davon zu verständigen und für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen.

(4) Auf die Befangenheit von Mitgliedern der Kommission und deren Verpflichtung, sich ihrer Tätigkeit zu enthalten und daher für ihre Vertretung zu sorgen, findet § 7 AVG Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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