§ 6 LF-LSKV

LF-LSKV - Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der oder die Vorsitzende kann für einzelne Anträge, für die er bzw sie eine mündliche Erörterung in einer Sitzung nicht für notwendig erachtet, die Beschlussfassung im Umlaufweg in der Form veranlassen, dass ein Antrag zur schriftlichen Beifügung des Votums der einzelnen Mitglieder in Umlauf gesetzt wird. Jedes Mitglied kann während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück das Verlangen auf Behandlung in einer Sitzung stellen. In diesem Fall hat der oder die Vorsitzende den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.

(2) Die Stimmabgabe oder das Begehren auf Behandlung in einer Sitzung hat ehestmöglich, spätestens aber am zweitfolgenden Werktag nach Erhalt des Geschäftsstückes zu erfolgen. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Geschäftsstück dessen Ersatzmitglied zwecks Stimmabgabe bzw Stellung eines Begehrens auf Behandlung in einer Sitzung zuzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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