(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Darin sind Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und deren Funktion, die Punkte der Tagesordnung, die ergänzten Punkte und die gefassten Beschlüsse samt den Ergebnissen der Abstimmungen anzuführen. Das Protokoll ist von dessen Verfasser oder Verfasserin und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Jedem Mitglied und bei der Sitzung anwesenden Ersatzmitglied ist möglichst umgehend, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Inhaltliche Änderungen des Protokolls sind entweder beim oder bei der Vorsitzenden schriftlich oder zu Beginn der nächsten Sitzung mündlich zu beantragen. Darüber entscheidet die Kommission.
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