§ 7 LF-LSKV

LF-LSKV - Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Falls es die Kommission für erforderlich hält, hat der bzw die Vorsitzende Experten und Expertinnen zu den Sitzungen beizuziehen. Lädt der oder die Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds Experten oder Expertinnen ein und widerspricht ein Mitglied der Beiziehung von Experten oder Expertinnen für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte, entscheidet darüber die Kommission. Die Experten und Expertinnen haben beratende Funktion.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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