§ 2 LF-LSKV

LF-LSKV - Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der oder die Vorsitzende hat für die Abwicklung der Sitzungen der Kommission, die Durchführung der Beschlüsse der Kommission und die laufende Administration zu sorgen.

(2) Für den Fall der Verhinderung des oder der Vorsitzenden haben die Mitglieder der Kommission ein anderes Mitglied zur Vertretung des oder der Vorsitzenden zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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