§ 5 LF-LSKV

LF-LSKV - Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds und von mindestens zwei weiteren Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Der oder die Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit vorweg festzustellen. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulträgers behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission auch ein von diesem Schulerhalter entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Beschlüsse können nur gefasst werden:

1.

zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung;

2.

zu Verfahrensfragen;

3.

zu nachträglich ergänzten Punkten, die den Mitgliedern spätestens am zweitletzten Werktag vor der Sitzung bekannt gegeben worden sind oder deren Behandlung alle anwesenden Mitglieder der Kommission zugestimmt haben.

(4) Die Abstimmungen der Kommission erfolgen grundsätzlich offen. Die Kommission kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere zur Wahl des oder der Vorsitzenden, die Vornahme einer schriftlichen (geheimen) Abstimmung beschließen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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