§ 30a LEG § 30a

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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