§ 25 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Rechtsstreitigkeiten

 

§ 25

 

 

Die Landesregierung hat auf Antrag des Elektrizitätsunternehmens oder des Anschlusswerbers im Einzelfall zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 21 bis 24 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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