(1) Die Konzession endet in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Die Konzession ist von der Landesregierung außer in den Fällen des § 87 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 zu entziehen, wenn
a) | eine der im § 12 geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt; | |||||||||
b) | der Konzessionsinhaber den Betrieb des Elektrizitätsunternehmens ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der nach § 14 Abs 2 festgelegten Frist aufgenommen hat; | |||||||||
c) | der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt; | |||||||||
d) | und soweit ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers gemäß § 9 eingewiesen worden ist; | |||||||||
e) | sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Aufforderung weigert, allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, gegebenenfalls mit einem dem Versagungsbescheid oder behördlichen Auftrag entsprechenden Inhalt, vorzulegen (§ 21 Abs 2); | |||||||||
f) | der Konzessionsinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen dieses Gesetz die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; | |||||||||
g) | der Konzessionsinhaber wegen Beihilfe zur Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 73 Abs 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist; oder | |||||||||
h) | der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis aufrechthält, dessen Begründung von der Behörde nicht genehmigt oder widerrufen worden ist. |
(2) Bezieht sich ein Entziehungsgrund gemäß Abs 1 lit b, c, e, f oder g auf die Person des Pächters, hat die Behörde die nach § 13 Abs 1 erteilte Genehmigung zu widerrufen.
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