Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 15 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 und 27 (Nachsicht), 39 (Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 111/2002 (Pächter), 41 bis 45 (Fortbetriebsrechte) sowie 85 bis 93 (Endigung und Ruhen) der Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die zuständige Behörde die Landesregierung ist.
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