(1) Die Erzeuger elektrischer Energie sind verpflichtet:
1. | sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden; | |||||||||
2. | den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
3. | bei technischer Notwendigkeit die Erzeugungsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden; | |||||||||
4. | bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten; | |||||||||
5. | bei Teillieferungen die Erzeugungsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben; | |||||||||
6. | nach Maßgabe von Verträgen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Durch eine derartige Inanspruchnahme von Betreibern von KWK-Anlagen darf die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet werden; | |||||||||
7. | auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 sichergestellt werden konnte. | |||||||||
8. | auf Anordnung des Regelzonenführers bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen, soweit die Erzeuger über technisch geeignete Erzeugungsanlagen verfügen. |
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(2a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021).
(3) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
1. | die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen; | |||||||||
2. | zur Erbringung der Primärregelleistung auf Anordnung des Regelzonenführers für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 31 erfolglos geblieben ist, soweit sie dazu imstande sind; | |||||||||
3. | Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise (zB durch Übertragung der Messwerte) zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
4. | die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anordnungen des Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen. |
(4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder eine Engpassleistung von mehr als 50 MW aufweisen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
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