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Rechtsstreitigkeiten
Die Landesregierung hat auf Antrag des Elektrizitätsunternehmens oder des Anschlusswerbers im Einzelfall zu entscheiden, ob die allgemeine Anschluss- und VersorgungspflichtAllgemeine Anschlusspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 21 bis 24 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Rechtsstreitigkeiten
Die Landesregierung hat auf Antrag des Elektrizitätsunternehmens oder des Anschlusswerbers im Einzelfall zu entscheiden, ob die allgemeine Anschluss- und VersorgungspflichtAllgemeine Anschlusspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 21 bis 24 entscheiden die ordentlichen Gerichte.