(1) Netzzugangsberechtigte haben Anspruch darauf, dass die Netzbetreiber ihnen auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang (§ 28) und zu den gemäß § 51 ff ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung ihrer Netzsysteme gestatten und ermöglichen (geregelter Netzzugang). Dieser Anspruch schließt den Zugang auf einer höheren Spannungsebene als jener, die auch anderen Netzzugangsberechtigten mit gleicher Abnahmecharakteristik in der Umgebung zur Verfügung steht, nicht ein.
(2) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, hat die Landesregierung über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz mit Bescheid zu bestimmen.
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