(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen
1. | die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zuzuweisen; | |||||||||
2. | die Leistungen der Endverbraucher in einem sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes zu regeln. |
(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.
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