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Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 1415 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 bis 28und 27 (Nachsicht), 39 und(Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 111/2002 (Geschäftsführer und Pächter), 41 bis 45 (Fortbetriebsrechte) sowie 85 bis 9193 (Endigung und Ruhen) der Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die zuständige Behörde die Landesregierung ist.
Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 1415 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 bis 28und 27 (Nachsicht), 39 und(Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 111/2002 (Geschäftsführer und Pächter), 41 bis 45 (Fortbetriebsrechte) sowie 85 bis 9193 (Endigung und Ruhen) der Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die zuständige Behörde die Landesregierung ist.